Lebenslagen
Arbeitslosigkeit
1. Arbeitslosmeldung und Geldleistungen
Sperrzeiten
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Dauer einer Sperrzeit. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie
- Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben haben,
- eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit abgelehnt oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert haben,
- die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen,
- sich geweigert haben, an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung – auch Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen – teilzunehmen oder eine solche abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme geben,
- einer Meldeaufforderung oder Aufforderung zum Erscheinen bei einem Untersuchungstermin der Agentur für Arbeit nicht nachkommen,
- sich verspätet als Arbeit suchend melden.
Entscheidend für die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist, dass Sie aktiv an der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt und vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben.
Liegt ein wichtiger Grund für Ihr Verhalten vor, tritt keine Sperrzeit ein. Wichtige Gründe sind zum Beispiel schwerwiegende gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz. Auch familiäre Umstände können einen wichtigen Grund darstellen. In jedem Fall erfolgt eine individuelle Prüfung.
Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich an dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet.
Die Dauer der Sperrzeit ist abhängig von dem Grund, der zu ihrem Eintritt geführt hat. Sie beträgt zwischen einer Woche (z.B. bei Meldeversäumnis) und bis zu zwölf Wochen (z.B. wegen Arbeitsaufgabe).
Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt, dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit nicht gezahlt wird. Außerdem vermindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit. Im Falle der Arbeitsaufgabe mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindert sich die Dauer des Anspruchs um zwölf Wochen, mindestens jedoch um ein Viertel.
Ihr gesamter Leistungsanspruch erlischt, wenn Sie Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr geben.
Auch für Empfänger von Arbeitslosengeld II sind Sanktionen für die Ablehnung zumutbarer Arbeit vorgesehen. Diese sind für Empfänger unter 25 Jahren sogar etwas drastischer.
Infografiken und Beispielrechungen für die ALG II-Bezieher bei Ablehnung zumutbarer Arbeit und ALG II-Bezieher unter 25 Jahren finden Sie im Onlineauftritt "Arbeitsmarktreform" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Arbeitsaufgabe
Bei einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Arbeitsaufgabe/Verlust wegen vertragswidrigem Verhalten beträgt die Minderung der Anspruchsdauer für den Bezug von Arbeitslosengeld über die Dauer der eigentlichen Sperrzeit von zwölf Wochen ein Viertel der Anspruchsdauer (bei einer Anspruchsdauer von 18 Monaten würde sich diese also um 4,5 Monate vermindern). In bestimmten Ausnahmefällen (wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs/zwölf Wochen ohnehin geendet hätte beziehungsweise nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Umständen eine besondere Härte vorliegt) tritt jedoch eine kürzere Sperrzeit ein.
Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund eine Ihnen von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten oder durch Ihr Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindern. Das Gleiche gilt auch für "vorübergehende" Beschäftigungen. Die Dauer einer solchen Sperrzeit staffelt sich danach, wie oft eine Arbeit abgelehnt wurde und nach der Dauer der angebotenen Beschäftigung (drei, sechs und zwölf Wochen).
Unzureichende Eigenbemühungen
Eine Sperrzeit von zwei Wochen tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen bei der Arbeitsuche nicht nachweisen.
Ablehnung einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund weigern, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme, Maßnahme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter teilzunehmen.
Ferner tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie die Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme geben.
Die Dauer einer solchen Sperrzeit beträgt zwischen drei, sechs und zwölf Wochen, was von der Häufigkeit der Ablehnung beziehungsweise des Abbruchs und von der Dauer beziehungsweise Restdauer der Maßnahme abhängt.
Meldeaufforderung und andere Einladungen
Einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, ist Folge zu leisten. Sollten Sie der Einladung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht oder nur verspätet nachkommen (ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben), müssen Sie mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen.
Verspätete Meldung als Arbeit suchend
Für die Pflicht, sich frühzeitig Arbeit suchend zu melden, gilt eine einheitliche Frist von drei Monaten vor Beendigung des Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnisses. Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch für betriebliche Ausbildungsverhältnisse. Erfahren Sie erst später von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gilt eine Frist von drei Tagen. Erfolgt keine rechtzeitige Meldung als Arbeit suchend, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein.